VEREIN FÜR TECHNIK UND INDUSTRIE E.V. WUPPERTAL gegr.1868
VEREIN FÜR TECHNIK UND INDUSTRIE E.V. WUPPERTAL                                          gegr.1868

Satzung und Beiträge

Satzung des Vereins für Technik und Industrie e.V. Wuppertal

gegr. 1868

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Verein für Technik und Industrie e.V. Wuppertal“ (im Folgenden kurz „VTI“).

 

Der VTI hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister beim Amts­­­gericht Wupper­tal unter der Nummer VR 1449 eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr des VTIs ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des VTIs

 

Zweck des VTIs ist die Förderung des Verständnisses für Technik und Industrie bei sei­nen Mitgliedern.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Besichtigungen und Vorträge realisiert, wobei diese, in der Regel monatlich stattfindenden Besichtigungen / Vorträge, als Vereinssitzungen gelten und entsprechend behandelt werden.

 

Der VTI ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des VTIs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VTIs fremd sind oder durch unver­­­hältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb bzw. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Mitglied des VTIs kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person wer­den.

 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Neuanmeldungen wer­den in den nächsten VTI-Sitzungen bekannt­ gegeben: falls dann innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch erfolgt, gilt der/die Angemeldete als aufgenommen.

 

Auf Vorschlag des Vorstands oder eines VTI-Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonsti­ge Pe­rsonen, die sich um den VTI besonders verdient gemacht haben, mit min­des­tens 2/3 der anwesenden Stimmen, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernen­­nen. Ehrenmitglieder ge­nießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind „ge­borenes Mitglied“ bei Veran­stal­tungen.

 

Die VTI-Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Mit der Be­en­digung der Mitgliedschaft enden auto­matisch von den Betroffenen ausge­übte VTI-­Äm­ter.

 

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens 6 Wo­chen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei späterer Abmeldung ist der Beitrag auch für das nächste Jahr zu zahlen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem VTI aus­ge­­schlos­sen werden, wenn es gegen die VTI-Satzung verstoßen hat.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, so­fern eine rechtzeitige, verbindliche Anmeldung erfolgt und die zugelassene Teilneh­merzahl nicht über­schritten wird. Sofern die Zahl der Anmeldungen die vorgegebene Teilnehmerzahl über­schrei­tet, werden die Plätze nach dem Losverfahren vergeben.

 

Die Kosten für Veranstaltungen werden gesondert erhoben. Wird eine Anmeldung zu einer Ver­anstaltung innerhalb der Anmeldefrist zurückgenommen, entstehen dem/der Abgemelde­ten keine Kosten. Erfolgt der Rücktritt von einer Veranstaltung nach dem Ende der Anmelde­frist, hat der/die Abgemeldete die nicht mehr vermeidbaren Kosten dieser Veranstaltung zu tragen, so­fern nicht ein anderes Mitglied den Vertrag übernimmt.

 

Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn die Bezahlung der Veranstaltungs­kosten nicht bis zum festgesetzten Termin erfolgt ist.

 

Bei allen Veranstaltungen ist jeder Rückgriffanspruch der Teilnehmer an den VTI oder seiner Mitglieder ausgeschlossen. Desgleichen verzichtet jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den VTI für sich auf jeden Haftungsanspruch gegenüber den Inhabern/Betreibern zu be­sich­tigen­der gewerblicher und industrieller Anlagen.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Aufgaben des VTIs zu unterstützen, die Beiträge pünkt­lich zu entrichten, das Ansehen des VTIs zu wahren und, soweit es in seinen Kräften steht, das VTI-Vereinsleben aktiv durch seine Teilnahme zu unterstützen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags ent­­schei­det auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die beschlos­senen Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.

 

 

§ 6 Vorstand und Beirat

 

Der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des   § 26 BGB und vertreten gemeinsam den VTI. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit durch eine einfache Mehrheit von der Mitgliederver­sammlung gewählt.

 

Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mit­glie­derver­sammlung erfolgen, sofern mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des VTIs, hier­bei wird er unterstützt durch einen Beirat. Der Beirat besteht aus dem/der Kassenwart/in und Beisitzern.

 

Die Beiratsmitglieder betreuen in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmte Arbeits­bereiche, zum Beispiel Organisation von Exkursionen, Vorträgen und Datenerfas­sung.

 

Die Mitglieder des Beirates sowie die beiden Kassenprüfer/innen werden durch die Mitglie­der­­versammlung auf zwei Jahre ge­wählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Ge­schäftsjahres auf Einladung des Vorstands statt. Außerordentliche Mitgliederver­sammlungen können vom Vorstand nach Bedarf und müssen auf Antrag von min-destens 25% der VTI-Mitglieder einbe­rufen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von Ver­sam­mlungsleiter/in und Protokoll-führer/in zu unterschreiben.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von min­des­tens 2 Wochen und enthält die Tagesordnung. Jedes VTI-Mitglied kann bis spätestens eine Wo­che vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesord­nung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Be­ginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt wer­­den, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 – Mehr­heit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt. Bei Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Ange­le­gen­hei­ten:

 

  1. Änderung der Satzung,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem VTI,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstandes,
  6. Entgegennahme und Diskussion des geprüften Kassenberichtes,
  7. Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenwartes/in auf Antrag eines Mitgliedes,
  8. Wahl des Beirates,
  9. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  10. sonstige Anträge, die der Vorstand unterbreitet.

 

 

§ 8 Auflösung des VTIs

 

Zur Auflösung des VTIs müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer ord­nungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ihre Zustimmung geben. Der Antrag auf Auflösung des VTIs muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver­sam­mlung schriftlich vorliegen.

 

Die Auflösung ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Mo­­nate vor Beendigung des Geschäftsjahres beschlossen worden sein.

 

Bei Auflösung des VTIs beschließt diese Mitgliederversammlung auch über die Ver­­­wen­dung des VTI-Vermögens.

 

 

§ 9 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke des VTIs werden unter Beachtung der gesetzlichen Vor­gaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über per­sönliche und sach­liche Verhältnisse der VTI-Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.Januar 2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13.07.2016.

Beiträge

Jahresbeitrag: 10,- Euro für das Einzelmitglied und 15,- Euro für Paare.

 

Druckversion | Sitemap
© Verein für Technik und Industrie e.V. Wuppertal