Satzung des Vereins für Technik und Industrie e.V. Wuppertal
gegr. 1868
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein für Technik und Industrie e.V. Wuppertal“ (im Folgenden kurz „VTI“).
Der VTI hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer VR 1449 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des VTIs ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des VTIs
Zweck des VTIs ist die Förderung des Verständnisses für Technik und Industrie bei seinen Mitgliedern.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Besichtigungen und Vorträge realisiert, wobei diese, in der Regel monatlich stattfindenden Besichtigungen / Vorträge, als Vereinssitzungen gelten und entsprechend behandelt werden.
Der VTI ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des VTIs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VTIs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb bzw. Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des VTIs kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Neuanmeldungen werden in den nächsten VTI-Sitzungen bekannt gegeben: falls dann innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch erfolgt, gilt der/die Angemeldete als aufgenommen.
Auf Vorschlag des Vorstands oder eines VTI-Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den VTI besonders verdient gemacht haben, mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind „geborenes Mitglied“ bei Veranstaltungen.
Die VTI-Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von den Betroffenen ausgeübte VTI-Ämter.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens 6 Wochen vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei späterer Abmeldung ist der Beitrag auch für das nächste Jahr zu zahlen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem VTI ausgeschlossen werden, wenn es gegen die VTI-Satzung verstoßen hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen, sofern eine rechtzeitige, verbindliche Anmeldung erfolgt und die zugelassene Teilnehmerzahl nicht überschritten wird. Sofern die Zahl der Anmeldungen die vorgegebene Teilnehmerzahl überschreitet, werden die Plätze nach dem Losverfahren vergeben.
Die Kosten für Veranstaltungen werden gesondert erhoben. Wird eine Anmeldung zu einer Veranstaltung innerhalb der Anmeldefrist zurückgenommen, entstehen dem/der Abgemeldeten keine Kosten. Erfolgt der Rücktritt von einer Veranstaltung nach dem Ende der Anmeldefrist, hat der/die Abgemeldete die nicht mehr vermeidbaren Kosten dieser Veranstaltung zu tragen, sofern nicht ein anderes Mitglied den Vertrag übernimmt.
Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn die Bezahlung der Veranstaltungskosten nicht bis zum festgesetzten Termin erfolgt ist.
Bei allen Veranstaltungen ist jeder Rückgriffanspruch der Teilnehmer an den VTI oder seiner Mitglieder ausgeschlossen. Desgleichen verzichtet jedes Mitglied durch seinen Eintritt in den VTI für sich auf jeden Haftungsanspruch gegenüber den Inhabern/Betreibern zu besichtigender gewerblicher und industrieller Anlagen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Aufgaben des VTIs zu unterstützen, die Beiträge pünktlich zu entrichten, das Ansehen des VTIs zu wahren und, soweit es in seinen Kräften steht, das VTI-Vereinsleben aktiv durch seine Teilnahme zu unterstützen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die beschlossenen Beiträge sind im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Vorstand und Beirat
Der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten gemeinsam den VTI. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit durch eine einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann mit einer 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung erfolgen, sofern mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des VTIs, hierbei wird er unterstützt durch einen Beirat. Der Beirat besteht aus dem/der Kassenwart/in und Beisitzern.
Die Beiratsmitglieder betreuen in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmte Arbeitsbereiche, zum Beispiel Organisation von Exkursionen, Vorträgen und Datenerfassung.
Die Mitglieder des Beirates sowie die beiden Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres auf Einladung des Vorstands statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf und müssen auf Antrag von min-destens 25% der VTI-Mitglieder einberufen werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von Versammlungsleiter/in und Protokoll-führer/in zu unterschreiben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und enthält die Tagesordnung. Jedes VTI-Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Antrag von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
§ 8 Auflösung des VTIs
Zur Auflösung des VTIs müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ihre Zustimmung geben. Der Antrag auf Auflösung des VTIs muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Die Auflösung ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres beschlossen worden sein.
Bei Auflösung des VTIs beschließt diese Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des VTI-Vermögens.
§ 9 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des VTIs werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der VTI-Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.Januar 2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13.07.2016.
Jahresbeitrag: 10,- Euro für das Einzelmitglied und 15,- Euro für Paare.